{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9cb350f0-a36c-40bd-9d28-521e3be34630&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "286f5e6c943768e4a0f7f9e684f14ace"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2f63f096-5727-4a0b-9a42-c7d98b49faca", "Checksum": "33e4f66cef5170f81269e04863d2ade9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:38", "Checksum": "b8cf32a66c5d5b29bccde116096b1005", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167\nRegeste:\nDiebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch.\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder von der Privatklägerin geltend gemachten Zivilklage - abweichend zum vorinstanzlichen\nUrteil - aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht als hinreichend substanziiert zu erachten.\n\n1.7 Art. 126 Abs. 3 StPO sieht die Möglichkeit des Gerichts vor, die Zivilklage dem\nGrundsatz nach zu beurteilen und sie im Übrigen auf den Zivilweg zu verweisen, wenn die\nvollständige Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig aufwendig wäre, wobei Ansprüche von geringer Höhe vom Gericht nach Möglichkeit selbst zu beurteilen sind. Der unverhältnismässige Aufwand muss sich dabei auf die Beweiserhebung beziehen, was beispielsweise der Fall sein kann, wenn komplexe Schadensberechnungen vorzunehmen sind.\nIn solchen Fällen steht es dem Gericht offen, lediglich über die grundsätzliche Haftpflicht zu\nentscheiden und die Bestimmung der Höhe des Anspruchs dem Zivilgericht zu überlassen\n(DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 45 f. mit Hinweisen). Ansprüche von geringer Höhe jedoch soll\ndas Gericht möglichst selber entscheiden. Entsprechend den Entscheidungskompetenzen\nder Schlichtungsbehörden im Zivilprozess ist gemäss DOLGE eine geringe Höhe jedenfalls\nbis zu einem Streitwert von Fr. 2‘000.-- anzunehmen (DOLGE, a.a.O., Art. 126 N 49). Dieses\nVorgehen im Adhäsionsprozess stellt eine Ausnahme von der im Zivilprozess geltenden Dispositionsmaxime dar (BGer 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 4.2.3). Letztere sieht vor,\ndass es der Zivilklägerschaft überlassen bleibt, ob und in welchem Umfang sie einen Anspruch geltend machen will (vgl. DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 22). Da die besonderen Bestimmungen der Strafprozessordnung über die Art der Erledigung einer Zivilklage im Adhäsionsprozess gegenüber den allgemeinen zivilprozessualen Regeln vorgehen, darf das Gericht gestützt auf Art. 126 Abs. 3 StPO über den Zivilanspruch nur dem Grundsatz nach entscheiden, auch wenn die Zivilklägerin lediglich eine Klage auf Leistung einer Geldsumme\nund nicht eventualiter auch eine Klage auf Feststellung des Anspruchs im Grundsatz eingereicht hat (BGer 6B_20/2015 vom 16. März 2015, E. 4.2.3).\n\n1.8 Vorliegend geht aus den Akten hervor, dass der Beschuldigte die Zivilklage grundsätzlich anerkennt (vgl. Plädoyer in Sachen B.____ betreffend die Zivilforderung, S. 2309 der\nAkten). Damit bestehen über die generelle Schadenersatzpflicht des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin keine Zweifel, womit die Zivilklage dem Grundsatz nach gutgeheissen\nwerden kann. Hinsichtlich der Höhe der Zivilklage hat es die Privatklägerin jedoch unterlassen, den Wert der gemäss den sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigungen (vgl.\nS. 707 beziehungsweise 809 und 1049 der Akten) zurückgegebenen Artikel nachzuweisen\nund von der geltend gemachten Schadenersatzforderung abzuziehen. Daraus folgt, dass die\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZivilklage hinsichtlich deren Höhe auf den Zivilweg zu verweisen ist. In diesem Sinne erübrigt\nes sich, auf die vom Beschuldigten geltend gemachte Gehörsverletzung durch die Vorinstanz\nnäher einzugehen.\n\nDamit wird die vorliegende Zivilklage im Ergebnis hinsichtlich des Bestandes der Schadenersatzpflicht des Angeklagten gegenüber der Zivilklägerin gutgeheissen und in Bezug auf die\nHöhe der Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Diese Abänderung des strafgerichtlichen\nUrteils hat eine vollumfängliche Gutheissung der Berufung des Beschuldigten zur Folge.\n\n2. Kosten der Vorinstanz\nGemäss Art. 428 Abs. 3 StPO befindet die Rechtsmittelinstanz auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung, wenn sie selber einen neuen Entscheid fällt. Vorliegend\nheisst das Kantonsgericht die Zivilklage im Gegensatz zur Vorinstanz lediglich dem Grundsatz nach gut und verweist sie in Bezug auf deren Höhe auf den Zivilweg. Damit fällt es\ndiesbezüglich einen neuen Entscheid und hat somit auch die seitens des Strafgerichts getroffene Kostenregelung von Amtes wegen zu überprüfen. Da das angefochtene Urteil der\nVorinstanz jedoch nur marginal abgeändert wird, drängt sich keine Korrektur des vorinstanzlichen Kostenentscheids auf. Demnach ist die Dispositiv-Ziffer 6 des strafgerichtlichen Urteils, wonach der Staat zufolge Uneinbringlichkeit die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 6‘288.-- (Kosten des Vorverfahrens von Fr. 5‘288.-- sowie der ¼ der Gerichtsgebühr von Fr. 4‘000.--) zu tragen hat, zu bestätigen.\n\nIV. Kosten\nGestützt auf § 12 Abs. 1 GebT wird die Urteilsgebühr für das vorliegende Berufungsverfahren auf Fr. 800.-- festgesetzt. Hinzu kommen Auslagen von Fr. 150.--, was zu Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.-- führt.\n\nGemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens\nnach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend wurde die Berufung des Beschuldigten in Bezug auf den Zivilpunkt gutgeheissen, womit die Privatklägerin unterliegt.\nFolglich sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 950.-- der Privatklägerin aufzuerlegen.\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nZufolge Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Rechtsmittelverfahren wird dem\nRechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Christian Möcklin, ein Honorar in der Höhe von\nFr. 1‘828.-- (inklusive Auslagen) zuzüglich 8% Mehrwertsteuer von Fr. 147.--, somit insgesamt Fr. 1‘975.--, aus der Gerichtskasse entrichtet.\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nEs wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 9. April 2014,\nauszugsweise lautend:\n\n"}