{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9cb350f0-a36c-40bd-9d28-521e3be34630&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "286f5e6c943768e4a0f7f9e684f14ace"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2f63f096-5727-4a0b-9a42-c7d98b49faca", "Checksum": "33e4f66cef5170f81269e04863d2ade9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:38", "Checksum": "b8cf32a66c5d5b29bccde116096b1005", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167\nRegeste:\nDiebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch.\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nhandlung noch uneingeschränkt möglich, denn die StPO enthält im Gegensatz zur ZPO keine Einschränkung in Bezug auf die Klageänderung (DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 5 f.). Sind Begründung und Bezifferung der Zivilklage hingegen auch bis zum Abschluss der Hauptverhandlung nicht hinreichend, so ist diese auf den Zivilweg zu verweisen (DOLGE, a.a.O.,\nArt. 123 N 13).\n\n1.6 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Anzeigestellerin im Zeitraum vom 12. bis zum\n13. Mai 2009 diverse Artikel gestohlen wurden (vgl. S. 2 des Urteils). Am 14. Mai 2009 wurde\nvon der Anzeigestellerin eine Liste der gestohlenen Ware erstellt (vgl. S. 615 der Akten).\nDarauf gingen am 19. Mai 2009 sechs aufgefundene schwarze Gürtel der Marke E.____ und\neine Tasche der Marke G.____ an die Anzeigestellerin zurück (vgl. S. 1049 der Akten). Am\n24. Juli 2009 erstellte die Privatklägerin gestützt auf die betreffende Aufstellung der gestohlenen Ware eine Schadenabrechnung (vgl. S. 613 der Akten) und liess die entsprechende\nEntschädigung in der Höhe von Fr. 56‘180.-- am 27. Juli 2009 überweisen (vgl. die von der\nPrivatklägerin mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 eingereichte Zahlungsabfrage, datierend vom 12. Januar 2015). In der Folge wurden am 26. August 2009 weitere beschlagnahmte Gegenstände der Privatklägerin herausgegeben, so unter anderem drei Lederjacken\nder Marken E.____, F.____ und D.____ (vgl. S. 809 der Akten).\n\nBei den in der von der Privatklägerin erstellten Schadensabrechnung vom 24. Juli 2009 aufgeführten Positionen handelt es sich um dieselben, welche in der von der Anzeigestellerin\nerstellten Aufstellung der gestohlenen Ware vom 14. Mai 2009 aufgeführt sind. Daraus folgt,\ndass die Anzeigestellerin für das gesamte, von ihr am 14. Mai 2009 als gestohlen deklarierte\nDiebesgut entschädigt wurde. Wie oben bereits ausgeführt und vom Beschuldigten richtig\nfestgestellt, wurden jedoch gewisse Artikel der Anzeigestellerin beziehungsweise der Privatklägerin herausgegeben. An wen genau diese Gegenstände jeweils zurückgegeben wurden,\nist dabei unerheblich, da die Privatklägerin - wie vom Beschuldigten richtig erkannt - entweder nicht in den entsprechenden Wert für die der Anzeigestellerin zurückgegebenen Artikel\nsubrogieren konnte oder aber die subrogierte Schadenersatzforderung der Privatklägerin im\nUmfang der dieser herausgegebenen Gegenstände untergegangen ist. Hinsichtlich der zurückgegebenen Ledertasche der Marke G.____ (vgl. S. 1049 der Akten) ist festzustellen,\ndass diese weder in der Aufstellung der gestohlenen Ware vom 14. Mai 2009 noch in der\nSchadensabrechnung vom 24. Juli 2009 als Position aufgeführt ist, womit der Verbleib der\nfraglichen Ledertasche entgegen den Ausführungen des Beschuldigten für die Beurteilung\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nder Schadenshöhe unerheblich ist. Dasselbe gilt für den von der Staatsanwaltschaft in ihrer\nAuskunft vom 8. Dezember 2014 erwähnten Hut der Marke E.____. Hingegen werden auf\nder Schadensabrechnung der Privatklägerin stets noch 16 Gürtel der Marke E.____ als gestohlen aufgeführt, obwohl der Anzeigestellerin zwischenzeitlich sechs davon herausgegeben worden sind. Des Weiteren hat die Privatklägerin ihre Schadensabrechnung auch nicht\nentsprechend dem Wert der ihr am 26. August 2009 zurückgegebenen Artikel (vgl. S. 707\nbeziehungsweise 809 der Akten) angepasst. Schliesslich ist die Schadensabrechnung der\nPrivatklägerin grundsätzlich unklar. So ist daraus nicht zu entnehmen, um was es sich bei\nden aufgeführten „Zusatzkosten“ handelt, und weiter erscheint der Totalbetrag als nicht korrekt berechnet.\n\nAus den gemachten Ausführungen erhellt, dass die von der Privatklägerin im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Schadenersatzforderung nicht hinreichend substanziiert\nist. Wie bereits dargelegt, gilt die genaue Höhe des erlittenen Schadens nicht als Sachverhalt, welcher für die Straftat wesentlich und damit im Strafverfahren detailliert zu ermitteln\nbeziehungsweise zu berücksichtigen ist. Vielmehr liegt es dabei gemäss Art. 123 Abs. 1 und\nArt. 119 StPO an der Privatklägerin, die präzise Höhe des erlittenen Schadens zu beziffern\nund, unter Angabe der Beweismittel, schriftlich zu begründen, was nach Art. 123 Abs. 2\nStPO spätestens an der Hauptverhandlung vorzunehmen ist. Die Privatklägerin hat es jedoch vorliegend bis vor Abschluss der Hauptverhandlung unterlassen, den Wert der gemäss\nden sich in den Akten befindlichen Empfangsbestätigungen (vgl. S. 707 beziehungsweise\n809 und 1049 der Akten) zurückgegebenen Artikel nachzuweisen und von der geltend gemachten Schadenersatzforderung abzuziehen. Im Übrigen kann die Berechnung der Schadensabrechnung nicht nachvollzogen werden. Daraus folgt, dass die Privatklägerin ihrer\nSubstanziierungslast nicht nachgekommen ist. Dies gilt umso mehr, als die Anforderungen\nan die Substanziierung vorliegend in Anbetracht des nicht als gering zu bezeichnenden geltend gemachten Schadens höher sind. Die von der Privatklägerin im Berufungsverfahren mit\nStellungnahme vom 13. Januar 2015 angebotene Reduktion der Schadenersatzforderung\nauf Fr. 45‘000.--, welche eine Änderung des Rechtsbegehrens und damit eine Klageänderung darstellt, vermag daran nichts zu ändern, da eine Korrektur des Rechtsbegehrens - wie\noben bereits erläutert - nur bis zum Abschluss der Hauptverhandlung möglich ist (vgl. 123\nAbs. 2 StPO). Die erst im Berufungsverfahren vorgebrachte Klagereduktion kann daher nicht\nberücksichtigt werden und es ist nicht näher darauf einzugehen. Auch deshalb ist die Höhe\n\n"}