{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9cb350f0-a36c-40bd-9d28-521e3be34630&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "286f5e6c943768e4a0f7f9e684f14ace"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2f63f096-5727-4a0b-9a42-c7d98b49faca", "Checksum": "33e4f66cef5170f81269e04863d2ade9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:38", "Checksum": "b8cf32a66c5d5b29bccde116096b1005", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167\nRegeste:\nDiebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch.\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nRechtsbegehren der Berufung und den Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. [recte: 22.] Oktober 2014 werde vollumfänglich festgehalten.\n\n1.2. Mit der Zivilklage kann die geschädigte oder eine ihr gleich gestellte Person im Strafverfahren gegen die beschuldigte Person zivilrechtliche Ansprüche, die sich aus der Straftat\nherleiten, anhangsweise geltend machen (sogenannte Adhäsionsklage). Die Adhäsionsklage\ndient damit vor allem den Interessen der geschädigten Person, welche sich mit verhältnismässig geringem Aufwand am Strafverfahren beteiligen kann und keinen ordentlichen Zivilprozess anstrengen muss (ANNETTE DOLGE, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 122\nN 5 mit Hinweisen). Seiner Natur nach ist der Adhäsionsprozess ein in den Strafprozess integrierter Zivilprozess, für den aufgrund dieser Besonderheit in mancherlei Hinsicht besondere Regeln gelten. In diesem Sinne richtet sich der Adhäsionsprozess primär nach den entsprechenden Bestimmungen der Strafprozessordnung und zivilprozessuale Regelungen und\nGrundsätze sind nur bei Vorliegen von Lücken anwendbar (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 9 mit\nHinweisen). So wird die Prozessvoraussetzung der formellen Klagelegitimation der Parteien\nin Art. 122 Abs. 1 und 2 StPO und die Obliegenheit der Zivilklägerschaft bei der Klagebegründung in Art. 123 StPO behandelt (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 10). Demgegenüber dringt\nunter anderem bei den Prozessmaximen das Zivilprozessrecht durch (DOLGE, a.a.O.,\nArt. 122 N 12 mit Hinweis).\n\n1.3 Im vorliegenden Fall ist vorab strittig und zu prüfen, ob die Privatklägerin zur Erhebung der Zivilklage legitimiert ist. Als Prozessvoraussetzung ist die formelle Klagelegitimation\nvon Amtes wegen zu prüfen, wobei – ohne gegenteilige Anhaltspunkte oder Anträge – das\nGericht vom Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen ausgehen darf (DOLGE, a.a.O.,\nArt. 122 N 19). Gemäss Art. 122 Abs. 1 StPO ist die geschädigte Person als Privatklägerschaft berechtigt, adhäsionsweise im Strafverfahren zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat geltend zu machen. Personen, auf welche die Ansprüche der geschädigten Person von\nGesetzes wegen übergegangen sind, können dabei als Rechtsnachfolger in die Rechte der\ngeschädigten Person eintreten (Subrogation, vgl. Art. 121 Abs. 2 StPO). In diesem Zusammenhang sieht Art. 72 Abs. 1 VVG für die Sachversicherung vor, dass der Ersatzanspruch,\nder dem Anspruchsberechtigten gegenüber Dritten aus unerlaubter Handlung zusteht, insoweit auf den Versicherer übergeht, als er Entschädigung geleistet hat\n(GORAN MAZZUCCHELLI/MARIO POSTIZZI, Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 121\nN 13).\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n1.4 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschuldigte an der Hauptverhandlung des vorinstanzlichen Verfahrens die Zivilklage der Privatklägerin grundsätzlich anerkannt hat (vgl.\nPlädoyer in Sachen B.____ betreffend die Zivilforderung, S. 2309 der Akten). Demnach lagen der Vorinstanz soweit ersichtlich keine gegenteiligen Anhaltspunkte oder Anträge vor,\nwonach die Privatklägerin zur Erhebung der Zivilklage nicht formell legitimiert sein soll, womit\ndie Vorinstanz vom Vorhandensein der formellen Klagelegitimation der Privatklägerin ausgehen durfte. Der von der Privatklägerin mit Stellungnahme vom 13. Januar 2015 eingereichten\nZahlungsabfrage, datierend vom 12. Januar 2015, kann nunmehr zweifelsfrei entnommen\nwerden, dass am 27. Juli 2009 zugunsten der Anzeigestellerin und ursprünglich Geschädigten eine Zahlung in der Höhe von Fr. 56‘180.-- in Auftrag gegeben worden ist. Es ist daher\nanzunehmen, dass die Privatklägerin der Anzeigestellerin eine Entschädigung von Fr.\n56‘180.-- entrichtet hat, womit der Ersatzanspruch gemäss Art. 72 Abs. 1 VVG zumindest im\nGrundsatz auf die Privatklägerin übergegangen ist. Die Privatklägerin, als Rechtsnachfolgerin der Anzeigestellerin, ist zur Erhebung der Zivilklage legitimiert.\n\n1.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen ist. Begründet die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend, wird die Zivilklage gemäss\nArt. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg verwiesen. Diesbezüglich ist hervorzuheben,\ndass der Adhäsionsprozess gemäss herrschender Lehre der Verhandlungsmaxime unterliegt. Damit ist die Zivilklägerschaft, auch wenn sie von den Beweisergebnissen der Strafuntersuchung profitieren und darauf verweisen kann, für die Sammlung des Prozessstoffs verantwortlich und trägt die Behauptungs-, Substanziierungs- und Beweisführungslast. So hat\ndie Privatklägerschaft Sachverhalte, welche für die Straftat nicht wesentlich sind und deshalb\nim Strafverfahren nicht ermittelt beziehungsweise berücksichtigt werden, zu substanziieren,\ndas heisst detailliert darzulegen, und zu beweisen. Dies gilt zum Beispiel für die genaue Höhe des erlittenen Schadens (DOLGE, a.a.O., Art. 122 N 23 mit Hinweisen). In diesem Sinne\nsieht Art. 123 StPO vor, dass die in der Zivilklage geltend gemachte Forderung nach Art. 119\nAbs. 1 StPO zu beziffern und, unter Angabe der Beweismittel, kurz schriftlich zu begründen\nist. Die Anforderungen an die Substanziierung sind umso höher, je grösser der Schaden und\nje komplexer der Sachverhalt ist (DOLGE, a.a.O., Art. 123 N 8; vgl. auch Art. 126 Abs. 3\nSatz 2 StPO). Bezifferung und Begründung haben spätestens im Parteivortrag zu erfolgen\n(Art. 119 Abs. 2 StPO). Demnach ist, anders als im Zivilprozess (vgl. Art. 227 und 230 ZPO),\nauch eine nachträgliche Änderung des Rechtsbegehrens bis zum Abschluss der Hauptver-\n\n"}