{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9cb350f0-a36c-40bd-9d28-521e3be34630&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "286f5e6c943768e4a0f7f9e684f14ace"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2f63f096-5727-4a0b-9a42-c7d98b49faca", "Checksum": "33e4f66cef5170f81269e04863d2ade9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:38", "Checksum": "b8cf32a66c5d5b29bccde116096b1005", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167\nRegeste:\nDiebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch.\n\nSeite 4 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nBeschuldigte geltend, das Strafgericht habe ausser Acht gelassen, dass einzelne gestohlene\nGegenstände beschlagnahmt und an die Anzeigestellerin beziehungsweise an die Privatklägerin zurückgegeben worden seien, womit hinsichtlich dieser Artikel die Schadenersatzforderung der Anzeigestellerin gegen den Beschuldigten in diesem Umfang untergegangen und\neine diesbezügliche Subrogation der Privatklägerin nicht mehr möglich gewesen beziehungsweise die Forderung der Privatklägerin gegen den Beschuldigten in diesem Umfang\nuntergegangen sei. Hierfür verweist der Beschuldigte zum einen auf die Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 19. Mai 2014 [recte: 2009], wonach sechs\nGürtel und eine Tasche in einem Tram der BVB aufgefunden und der Staatsanwaltschaft\nausgehändigt worden seien. Was mit diesem Deliktsgut geschehen sei, sei unklar. Bezüglich\nder Gürtel, die sich auf der Deliktsliste vom 14. Mai 2009 befänden, sei zumindest in dubio\ndavon auszugehen, dass sie der Anzeigestellerin nachträglich zurückgegeben worden seien,\nwomit sie von der Deliktsliste vom 14. Mai 2009 hätten gestrichen werden müssen. Demzufolge sei der Sachverhalt bereits aus diesem Grund nicht genügend erstellt beziehungsweise\ndie Zivilklage nicht hinreichend begründet und folglich auf den Zivilweg zu verweisen (vgl.\nS. 3 f. der Berufungsbegründung). Zum anderen verweist der Beschuldigte auf die Empfangsbestätigung der Staatsanwaltschaft vom 26. August 2009, wonach einzelne beschlagnahmte Artikel der Privatklägerin selbst herausgegeben worden seien, womit deren Gegenwert von der adhäsionsweise geltend gemachten Zivilklage in Abzug hätte gebracht werden\nmüssen. Diesbezüglich macht der Beschuldigte weiter geltend, es sei unklar, welche Beträge\nals herausgegebenes Deliktsgut vom Gesamtbetrag der Zivilklage abzuziehen gewesen wären. So sei zum Beispiel nicht erstellt, welche der beiden Lederjacken der Marke D.____, die\neinen unterschiedlichen Einkaufswert aufweisen würden, der Privatklägerin zurückgegeben\nworden seien. Im Ergebnis sei es deshalb nicht möglich, den genauen Betrag des aufgefundenen und herausgegebenen Deliktsguts zu bestimmen, womit die Zivilklage auch aus diesem Grund als nicht genügend substanziiert zu bezeichnen und deshalb auf den Zivilweg zu\nverweisen sei (vgl. S. 4 f. der Berufungsbegründung). Abschliessend wird eine Verletzung\ndes rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz geltend gemacht. So habe der Beschuldigte\nbereits vor dem Strafgericht gerügt, einzelne Gegenstände seien der Anzeigestellerin beziehungsweise der Privatklägerin herausgegeben worden. Da sich die Vorinstanz mit dieser\nArgumentation in keiner Weise auseinandergesetzt habe, sei das rechtliche Gehör des Beschuldigten, insbesondere das Recht auf eine Begründung, verletzt worden (vgl. S. 5 der\nBerufungsbegründung).\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nIn der Stellungnahme beziehungsweise Auskunft der Staatsanwaltschaft vom 8. Dezember 2014 wird im Wesentlichen wiederholt, welche Gegenstände der Privatklägerin gemäss\nder Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 ausgehändigt worden seien. Weiter führt die\nStaatsanwaltschaft aus, dass bei den Lederjacken der Marke E.____, F.____ und D.____\nnicht klar aus den Akten hervorgehe, welche Jacken jeweils hätten restituiert werden können. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass eine Ledertasche der Marke G.____ und\nein Hut der Marke E.____ beschlagnahmt und anscheinend der Anzeigestellerin herausgegeben worden seien.\n\nDarauf erwidert die Privatklägerin in der Stellungnahme vom 13. Januar 2015 zusammengefasst, ihre Entschädigung belaufe sich gemäss Schadenabrechnung vom 24. Juli 2009 auf\neinen Betrag von insgesamt Fr. 56‘180.--. Diesbezüglich räumt die Privatklägerin jedoch ein,\ndass ihr gemäss Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 diverse Gegenstände zurückerstattet worden seien, und fügt hinzu, die Stereoanlage sei von der Täterschaft lediglich\nzum Zeit- und nicht zum Neuwert zu entschädigen, weshalb die Zivilklage auf gerundete\nFr. 45‘000.-- reduziert werde.\n\nDer Beschuldigte hält hierauf in seiner Stellungnahme vom 29. Januar 2015 im Wesentlichen\nfest, die Zivilklägerin äussere sich nicht zu den Artikeln, die an die Anzeigestellerin zurückgegangen seien. Weiter anerkenne die Zivilklägerin, indem sie ihre Zivilklage um\nFr. 11‘180.00 reduziert habe, zumindest konkludent, dass ihre ursprüngliche Klage nicht genügend substanziiert und begründet gewesen sei. Im Übrigen habe die Zivilklägerin mit ihrer\nStellungnahme einen Ausdruck der Empfangsbestätigung vom 26. August 2009 eingereicht,\nauf welcher wohl von der Zivilklägerin selber eingetragene Beträge aufgeführt seien. Der\nBeschuldigte bestreitet die Korrektheit dieser handschriftlich eingesetzten Beträge ausdrücklich. So herrsche bezüglich der Lederjacken Unklarheit, welche zurückgegeben worden seien. Diesbezüglich sei die Zivilklägerin jedoch ohne einen Nachweis zu erbringen davon ausgegangen, die jeweils billigere Jacke sei zurückerlangt worden, damit die Forderung möglichst hoch bleibe. Zudem sei ebenfalls nicht dargelegt worden, ob die Preise für die anderen\nzurückerhaltenen Artikel stimmen würden. Im Ergebnis sei es folglich immer noch nicht möglich, den genauen Betrag des aufgefundenen und herausgegebenen Deliktsguts zu bestimmen und von der Schadenersatzforderung abzuziehen, womit eine Verweisung der Zivilklage\nauf den Zivilweg unumgänglich sei. Abschliessend führt der Beschuldigte aus, an den\n\n"}