{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9cb350f0-a36c-40bd-9d28-521e3be34630&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "286f5e6c943768e4a0f7f9e684f14ace"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2f63f096-5727-4a0b-9a42-c7d98b49faca", "Checksum": "33e4f66cef5170f81269e04863d2ade9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:38", "Checksum": "b8cf32a66c5d5b29bccde116096b1005", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167\nRegeste:\nDiebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch.\n\nErwägungen\nI. Formelles\nGemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Beschränkt\nsich die Berufung auf den Zivilpunkt, so wird das erstinstanzliche Urteil nur so weit überprüft,\nals es das am Gerichtsstand anwendbare Zivilprozessrecht vorsehen würde (Art. 398 Abs. 5\nStPO). Demnach können bei einer Zivilklage, deren Streitwert mindestens Fr. 10‘000.-- beträgt (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO), gestützt auf Art. 310 ZPO die unrichtige Rechtsanwendung\n(lit. a) und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Vorliegend\nrichtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen eine Zivilklage in der Höhe von\nFr. 56‘180.--, womit der erforderliche Streitwert erreicht ist und der Beschuldigte falsche\nSachverhaltsfeststellungen und Rechtsverletzungen geltend machen kann. Die Legitimation\ndes Beschuldigten zur Berufung ergibt sich aus Art. 382 Abs. 1 StPO. Nach Art. 399 Abs. 1\nund 3 StPO ist die Berufung zunächst dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit der\nEröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungs-\n\nSeite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nerklärung einzureichen. Aus den Akten ergibt sich, dass das Urteilsdispositiv des Strafgerichts dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 14. April 2014 zugestellt worden ist\n(vgl. S. 2327 der Akten). Mit seiner Berufungsanmeldung vom 24. April 2014 (vgl. S. 2443\nder Akten) hat der Beschuldigte die zehntägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO eingehalten. Auch die Frist zur Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO wurde vorliegend\ngewahrt: Das begründete Urteil des Strafgerichts wurde dem Verteidiger des Beschuldigten\nam 22. Juli 2014 zugestellt (vgl. S. 2366/1 der Akten) und die Berufungserklärung hat der\nBeschuldigte dem Kantonsgericht mit Datum vom 7. August 2014 eingereicht. Was die Form\nbetrifft, so erfüllen die Eingaben des Beschuldigten die Anforderungen von Art. 385 Abs. 1\nStPO. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts als Berufungsgericht zur\nBeurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 15\nAbs. 1 lit. a EG StPO. Es ist folglich auf die Berufung einzutreten.\n\nII. Gegenstand der Berufung\nGemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur\nin den angefochtenen Punkten. Die Berufung des Beschuldigten beschränkt sich vorliegend\nauf den Zivilpunkt, womit lediglich über die Zivilklage zu befinden ist. Zudem gilt es, die vorinstanzlich vorgenommene Kostenauferlegung einer Überprüfung zu unterziehen.\n\nIII. Die zu überprüfenden Punkte im Einzelnen\n1. Zivilklage\n1.1 Das Strafgericht erachtete die aufgrund des vorgelegenen Deliktsguts von der Privatklägerin geltend gemachte Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 56‘180.-- als vollumfänglich belegt, da sämtliche diesbezüglich relevanten Belege eingereicht worden seien (vgl.\nS. 11 des Urteils).\n\nDemgegenüber bestreitet der Beschuldigte in seiner Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2014 zusammenfassend vorerst die Legitimation der Privatklägerin. So habe diese lediglich behauptet, sie habe die Anzeigestellerin entschädigt. Es sei deshalb nicht klar, ob die\nPrivatklägerin überhaupt in die Schadenersatzforderung der Anzeigestellerin subrogiert und\ndamit zur Erhebung der Zivilklage legitimiert sei. Bereits aus diesem Grund sei die Zivilklage\nauf den Zivilweg zu verweisen (vgl. S. 2 der Berufungsbegründung). Des Weiteren macht der\n\n"}