{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-03-10", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=9cb350f0-a36c-40bd-9d28-521e3be34630&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050777", "Checksum": "286f5e6c943768e4a0f7f9e684f14ace"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-167_2015-03-10.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=2f63f096-5727-4a0b-9a42-c7d98b49faca", "Checksum": "33e4f66cef5170f81269e04863d2ade9"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 167"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Diebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch."}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:15:38", "Checksum": "b8cf32a66c5d5b29bccde116096b1005", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 10.03.2015 460 14 167\nRegeste:\nDiebstahl etc.; Zivilklage; Schuldspruch.\n\nEntscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom\n10. März 2015 (460 14 167)\n____________________________________________________________________\n\nStrafprozessrecht\n\nDiebstahl / Zivilklage\n\nBesetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.),\nRichterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin i.V. Marina Piolino\n\nParteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Allgemeine Hauptabteilung, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz,\nAnklagebehörde\n\nA.____,\nPrivatklägerin\n\ngegen\n\nB.____,\nvertreten durch Advokat Christian Möcklin, Steinentorstrasse 13,\nPostfach 204, 4010 Basel,\nBeschuldigter und Berufungskläger\n\nGegenstand Diebstahl etc.\nBerufung gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft\nvom 9. April 2014\n\nSeite 1 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nA. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgericht) vom 9. April 2014 wurde der Beschuldigte des Diebstahls schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Ziff. 1 des Urteilsdispositivs.). Weiter\nverurteilte das Strafgericht den Beschuldigten zusammen mit C.____ in solidarischer Haftung\ndazu, der Privatklägerin Fr. 56‘180.-- zu bezahlen (Ziff. 4 des Urteilsdispositivs). Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Parteianträge wird, soweit erforderlich, in\nden Erwägungen eingegangen.\n\nB. Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Christian Möcklin, mit Eingabe vom 24. April 2014 die Berufung an. In der Berufungserklärung vom\n7. August 2014 wie auch in der Berufungsbegründung vom 22. Oktober 2014 wurde beantragt, (1.) es sei das Urteil des Strafgerichts vom 9. April 2014 teilweise aufzuheben. So sei\nZiff. 4 des angefochtenen Strafgerichtsurteils (Erkenntnis) bezüglich des Beschuldigten vollständig aufzuheben und die Zivilforderung der Privatklägerin gegen den Beschuldigten auf\nden Zivilweg zu verweisen; im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, (2.) alles\nunter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als seinem amtlichen Verteidiger mittels einer Zwischenverfügung zu bewilligen sei. Zur Begründung der Rechtsbegehren wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zivilforderung sei als nicht genügend substanziiert zu bezeichnen und deshalb\nauf den Zivilweg zu verweisen, da es im Ergebnis nicht möglich sei, den genauen Betrag des\naufgefundenen und herausgegebenen Deliktsguts zu bestimmen.\n\nC. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) teilte mit\nSchreiben vom 18. September 2014 mit, dass sie weder einen Antrag auf Nichteintreten stelle noch die Anschlussberufung erkläre, sofern sie überhaupt legitimiert sei, eine Anschlussberufung im Zivilpunkt zu erklären.\n\nD. Mit Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht (nachfolgend: Kantonsgericht) vom 5. November 2014 wurde unter anderem dem Beschuldigten die\namtliche Verteidigung mit Advokat Christian Möcklin bewilligt.\n\nE. In ihrer Stellungnahme vom 8. Dezember 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, sie\nverzichte auf eine Stellungnahme zur Zivilforderung. Des Weiteren gab sie - soweit es ihr\nheute überhaupt noch möglich war - mehr oder weniger an, welche der gestohlenen Gegen-\n\nSeite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nstände der Anzeigestellerin und ursprünglich Geschädigten (nachfolgend: Anzeigestellerin)\nbeziehungsweise der Privatklägerin ausgehändigt werden konnten. Hinsichtlich gewisser\nPositionen musste die Staatsanwaltschaft sodann einräumen, dass nicht klar aus den Akten\nhervorgehe, welche dieser Gegenstände beschlagnahmt und restituiert werden konnten.\n\nF. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2015 reduzierte die Privatklägerin ihre Zivilforderung auf Fr. 45‘000.--, wobei sämtliche darüber hinausgehenden Behauptungen des\nBeschuldigten vollumfänglich bestritten wurden.\n\nG. Darauf führte der Beschuldigte mit Stellungnahme vom 29. Januar 2015 aus, er halte\nan den Rechtsbegehren der Berufung und den Ausführungen in der schriftlichen Berufungsbegründung vom 23. [recte: 22.] Oktober 2014 vollumfänglich fest. Des Weiteren legte er\ndem Kantonsgericht seine Honorarnote bei.\n\nH. Nachdem sich die Privatklägerin innert angesetzter Frist nicht mehr vernehmen liess,\nwurde der Schriftenwechsel per 13. Februar 2015 geschlossen.\n\n"}