7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 37‘745.20, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 4‘325.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF 15‘000.--, gehen, abzüglich der unter Ziffer 6 eingezogenen CHF 600.-- (G 25156), zu Lasten des Beschuldigten. 8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF