Aufgrund all dieser Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte als Mitglied einer Bande handelte, weswegen das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich dieses qualifizierenden Merkmals zu bestätigen ist. 3.–6. […] III. Strafzumessung […] IV. Kosten […] Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014, auszugsweise lautend: