Allerdings ist die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts überzeugt, dass der Beschuldigte mit seinem Bruder F.____ ein stabiles Team bildete. Der Beschuldigte kommunizierte mit der seinem Bruder zuzuordnenden Nummer 0XX XXX XX 78 in den Fällen 1.4, 1.5, 1.11, 1.13 und 1.15 (vgl. act. 1665, 1677, 1741, 1469) jeweils mehrfach in den betreffenden Tatzeiträumen. Überdies wurden die beiden am 14. Juni 2012 in Basel angehalten, wobei der Beschuldigte Einbruchswerkzeug auf sich trug (act. 2117 ff.). Im Übrigen wurde der Beschuldigte, wenn er von Drittpersonen wahrgenommen wurde, jeweils immer in Begleitung anderer Personen gesehen.