Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht anderem jener seines Bruders F.____) vor und nach einem Einbruchdiebstahl, dass der Beschuldigte auf seinen Einbruchstouren immer wieder mit denselben Mittätern delinquiert hat. Es ist nicht erforderlich, dass die Identität der übrigen Bandenmitglieder namentlich bekannt ist, sofern sich das gemeinsame Handeln – wie in casu – aus den übrigen Tatumständen zweifelsfrei ergibt. Allerdings ist die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts überzeugt, dass der Beschuldigte mit seinem Bruder F.____ ein stabiles Team bildete.