c) Das Strafgericht hat sich mit der Frage der Bandenmässigkeit einlässlich auseinandergesetzt und das Verhalten des Beschuldigten korrekt gewürdigt, sodass vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 79–81; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hierbei wurde durch die Vorinstanz eine Mehrzahl konkreter Indizien (S. 79 f., Ziffer 3–7) aufgezeigt, die in ihrer Gesamtheit jeden vernünftigen Zweifel an der Zugehörigkeit des Beschuldigten zu einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung von Diebstahl zusammengefunden und solche (Einbruch-)Diebstähle in einer grossen Anzahl begangen hatte, ausschliessen.