Des Weiteren liessen sich genügend Beispiele finden, bei welchen Einbrecher sehr wohl alleine unterwegs gewesen seien. Schliesslich könne weder aus der Feststellung, dass der Beschuldigte zu gewissen Zeiten mit anderen telefoniert habe, noch aus der Tatsache, dass er sich manchmal nicht alleine in einem Hotel aufgehalten habe, auf eine bandenmässige Begehung konkreter Taten geschlossen werden.