a) Sodann wendet sich die Verteidigung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der bandenmässigen Tatbegehung im Hinblick auf sämtliche Diebstähle und bringt diesbezüglich vor, es sei nie eine konkrete Person erwiesenermassen als Mittäter auch nur eines Anklagepunktes in vorliegender Sache festgestellt worden. Es könne nicht einzig aufgrund gerichtsnotorischer Feststellungen angenommen werden, dass der Beschuldigte bandenmässig gehandelt habe. Des Weiteren liessen sich genügend Beispiele finden, bei welchen Einbrecher sehr wohl alleine unterwegs gewesen seien.