1179.3, 1179.4, 4879– 4911). Überdies bezog der Beschuldigte während seines Aufenthaltes in der Schweiz Heroin, Kokain und Methadon, was ebenfalls auf nicht unerhebliche Geldquellen schliessen lässt. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass er den Deliktserlös mit Mittätern teilen musste, ist offensichtlich, dass dieser mindestens einen bedeutenden Beitrag an seine Lebenshaltungskosten bildete. Somit ist in casu die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit klarerweise zu bejahen und das Urteil des Strafgerichts in diesem Punkt zu bestätigen. 2.4 Bandenmässigkeit