Eine Bereitschaft liegt vor, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmenquelle des Täters bildet, es genügt vielmehr ein „Nebenerwerb“ (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 84 ff. mit diversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).