Gewerbsmässigkeit setzt laut Bundesgericht ein Dreifaches voraus: Sie kann zunächst nur dann angenommen werden, wenn der Täter mehrfach delinquiert hat. Ferner muss der Täter in der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und er muss zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Bei der Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer ge-