c) Nach Art. 139 Ziffer 2 StGB liegt eine qualifizierte Form des Diebstahls vor, wenn der Täter gewerbsmässig stiehlt. Gewerbsmässigkeit ist anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE 119 IV 132 f., E. 3a; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar, Schweizerisches Strafrecht, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89, mit weiteren Hinweisen). Gewerbsmässigkeit setzt laut Bundesgericht ein Dreifaches voraus: