Einbruchdiebstählen ist der Beschuldigte somit lediglich hinsichtlich der Anklageziffern 1.3, 1.4 sowie 1.26 freizusprechen. 2.3 Gewerbsmässigkeit a) Zu prüfen ist des Weiteren der Vorwurf des gewerbsmässigen Handels, welchen die Vorderrichter bejahten. b) Die Einwände des Beschuldigten hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit haben sich allerdings vorliegend insofern weitgehend erübrigt, als sie auf der Prämisse fussen, er habe lediglich die eingestandenen zwei Delikte gemäss den Ziffern 1.13 und 1.14 der Anklageschrift begangen.