Zusammenfassend ist aufgrund der obigen Erwägungen hinsichtlich der Einbruchdiebstähle festzuhalten, dass der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten im Vergleich mit dem Urteil der Vorinstanz zusätzlich hinsichtlich der Ziffern 1.1 und 1.6 der Anklageschrift wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie bezüglich der Ziffer 1.2 der Anklageschrift wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen ist. Von den insgesamt 27 angeklagten