Bezüglich der Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs bzw. der Sachbeschädigung liegt ein rechtsgültiger Strafantrag vor (act. 3147). Der Beschuldigte drang entweder selbst oder allenfalls sein Mittäter in die Liegenschaft an der Y.____strasse 21 ein. In jedem Falle ist dem Beschuldigten das Eindringen in die betreffende Liegenschaft und somit die Verletzung des Hausrechts von G.____ über die Regeln der Mittäterschaft zurechenbar. Der Tatbestand des Hausfriedensbruchs ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Des Weiteren erfüllt das dem Beschuldigten nachgewiesene Verhalten den Tatbestand der Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB.