Die Entwendung des Diebesguts gemäss Anklageschrift ist ihm in vollem Umfang zurechenbar. Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand des einfachen Diebstahls in objektiver Hinsicht erfüllt. Er handelte zudem vorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, weswegen er bezüglich Ziffer 1.1 der Anklageschrift wegen Diebstahls schuldig zu sprechen ist.