Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass ein „Schmierestehen“ des Beschuldigten nicht bloss Gehilfenschaft, sondern vielmehr Mittäterschaft begründet. Die betreffenden theoretischen Ausführungen zu Ziffer 1.5 der Anklageschrift treffen vollumfänglich in analoger Weise auf den vorliegenden Fall zu, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz, S. 49–51). Hiervon ausgehend erscheint es in casu als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Ausführung des Diebstahls eine massgebliche Rolle übernommen hat, indem er zumindest vor dem Einbruchsobjekt Wache hielt. Die Entwendung des Diebesguts gemäss Anklageschrift ist ihm in vollem Umfang zurechenbar.