Bei Mittäterschaft gibt es demnach keine Beschränkung der Haftung auf die "eigenen" kausalen Tatbeiträge. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus. Der gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.; BGE 126 IV 84, 88; MARC FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 12). Aufgrund des Beweisergebnisses ist "in dubio pro reo" davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest ausserhalb der Liegenschaft "Schmiere" gestanden hat. Zu prüfen ist somit, ob er durch dieses Verhalten die angeklagten Tatbestände erfüllt hat.