Werden die vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit gewürdigt, sind nach Überzeugung der strafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts jegliche relevanten Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten ausgeschlossen. Beweismässig ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte entweder selber in die Liegenschaft Y.____strasse 21 eindrang oder draussen Wache hielt, um den Einbruch abzusichern, wobei keine der beiden Beteiligungsformen als unwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Der erbeutete Deliktswert ist mit CHF 100.‒ zu beziffern (act. 3129).