Das Vorbringen des Beschuldigten, wonach keinerlei konkrete Tatspuren wie Fingerabdrücke oder DNA-Material vorliegen würden, vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten, denn auch im vom Beschuldigten eingestandenen Fall 1.14 fanden sich keinerlei DNA- Spuren. Solche konnten mit Ausnahme von Ziffer 1.13 der Anklageschrift an keinem Tatort sichergestellt werden. Dieser Umstand weist auf ein weitgehend profihaftes Vorgehen und fundiertes Wissen um Spurenverhinderung hin, verunmöglicht jedoch eine Verurteilung nicht, wenn – wie im vorliegenden Fall – derart zahlreiche Anhaltspunkte für die Täterschaft des Beschuldigten sprechen.