Diesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Tatzeiträumen jeweils rege per Telefon kommunizierte, unter anderem auch mit seinem Bruder F.____ (vgl. act. 1665, 1677, 1741, 1469). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass diese während eines Einbruchs geführten Telefongespräche offensichtlich in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Tatausführung stehen müssen (vgl. hierzu Urteil der Vorinstanz, S. 79 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).