Diese spezifisch angewendete Einbruchmethode wurde in allen übrigen dem Beschuldigten zur Last gelegten und den beiden von ihm eingestandenen Fällen angewendet, was ein zusätzliches Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten darstellt. Des Weiteren ist zu konstatieren, dass die betreffenden Einbrüche in Mehrfamilienhäuser zu Tageszeiten stattfanden, was ebenfalls dem Vorgehen des Beschuldigten in der gesamten Einbruchserie mit einer einzigen Ausnahme (Ziffer 1.20 der Anklageschrift) entspricht. Schliesslich hatte der Beschuldigte mit seiner Rufnummer 0XX XXX XX 76 zur Tatzeit am 25. Mai