T.____strasse 55 und an der S.____strasse 138 in Basel geortet werden konnte (act. 1665). Ferner ist festzustellen, dass sich die Täterschaft an diesen beiden Tatorten mittels der gleichen Vorgehensweise („Schlosszylinder-Abbrechen“) Zugang zu den betreffenden Liegenschaften verschaffte. Diese spezifisch angewendete Einbruchmethode wurde in allen übrigen dem Beschuldigten zur Last gelegten und den beiden von ihm eingestandenen Fällen angewendet, was ein zusätzliches Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten darstellt.