c) Demgegenüber hält der Beschuldigte die Erwägungen des Strafgerichts im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend. Es genüge nicht für den Beweis der Begehung einer Straftat, wenn eine Rufnummer, welche einem Beschuldigten zugeordnet werde, innerhalb von mehreren Tagen der möglichen Deliktsbegehung einmal in der Nähe des fraglichen Tatorts eingeloggt gewesen sei. Zudem bestünden keinerlei konkrete Tatspuren wie Fingerabdrücke oder DNA- Material. Schliesslich könne die Tatsache, dass ein Einbruch nach dem Vorgehensmuster „Schlosszylinder-Abbrechen“ begangen worden sei, ebenfalls nicht zum rechtsgenüglichen Beweis für eine Täterschaft des Beschuldigten angeführt werden.