b) Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen Freispruch Anschlussberufung erhoben. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Bewegungsprofil des Beschuldigten, seine zahlreichen Telefonkontakte im Tatzeitraum sowie das Vorgehensmuster sprächen klar für eine Täterschaft des Beschuldigten.