XXX XX 76 fest, dass sich dieser am 25. Mai 2012 um 15:42:55 Uhr an der Z.____strasse 10 in Basel und somit in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufgehalten habe. Da allerdings weitere Beweise oder Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten fehlten, es sich überdies um ein grosses Tatzeitfenster von über 5 Tagen handle und eingedenk des Umstandes, dass der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Basel gehabt habe, könnten die Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten nicht mit genügender Sicherheit ausgeräumt werden. In Beachtung des Grundsatzes "in dubio pro reo" habe der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als nicht erstellt zu gelten.