Aufgrund dieser Umstände erscheint es als ausgeschlossen, dass das Mobiltelefon mit der Nummer 0XX XXX XX 76 dem Beschuldigten von einer unbekannten Person bzw. von einem „I.____“ in Basel am 14. Juni 2012 überreicht wurde, und er es nur gerade einen Tag lang besass. Diese Aussagen erweisen sich vielmehr als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen. e) Demnach ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als erstellt zu erachten, dass die Mobiltelefone mit den Rufnummern 0XX XXX XX 76 sowie 0XX XXX XX 57 eindeutig dem Beschuldigten zuzuordnen sind und dieser deren ständiger Besitzer bzw. Benutzer war. 2.2. Die angefochtenen Einbruchdiebstähle im Einzelnen