c) Bezüglich der Rufnummer 0XX XXX XX 76 gab der Beschuldigte vor Strafgericht zu Protokoll, er habe das betreffende Mobiltelefon, welches sich in seinem Rucksack befunden habe, von einem „I.____“ erhalten und diesem dafür CHF 50.‒ gegeben. Mit dem sich ebenfalls im Rucksack befindlichen Einbruchswerkzeug habe er vorgehabt, einen Diebstahl zu begehen, um eine Anwaltskonsultation bezahlen zu können (act. 6005). Das betreffende Mobiltelefon habe er am 14. [Juni 2012] erhalten (act. 6007). Vor den Schranken des Kantonsgerichts erklärte der Beschuldigte demgegenüber, eine ihm unbekannte Person habe