b) Zunächst ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht seine bisherigen Aussagen bezüglich des Mobiltelefons Samsung GT-E1050 mit der Telefonnummer 0XX XXX XX 57 erheblich geändert hat: Im Untersuchungsverfahren sowie vor Strafgericht gab er zu Protokoll, es habe 3 typengleiche Telefongeräte gegeben, und alle, mit denen er zusammen gewesen sei, hätten diese benutzt, sodass es zu einer Verwechslung der Telefone gekommen sei (act.