a) Bezüglich der nachfolgend zu beurteilenden Einbruchserie sind die beiden Mobiltelefonnummern 0XX XXX XX 57 und 0XX XXX XX 76 von entscheidender Bedeutung, da diese jeweils an einem Antennenstandort nahe der betreffenden Einbruchsobjekte registriert werden konnten. Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die vorerwähnten zwei Telefonnummern könnten dem Beschuldigten – im Gegensatz zur Auffassung der Staatsanwaltschaft sowie der Vorderrichter – nicht mit hinreichender Sicherheit zugeordnet werden. Telefonnummer 0XX XXX XX 57