"1. Es seien die Begehren der Staatsanwaltschaft in der Anschlussberufung vom 14. August 2014 vollumfänglich abzuweisen. 2. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 teilweise aufzuheben und gemäss den Anträgen des Berufungsklägers vom 10. Juni 2014 neu zu beurteilen. 3. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen." G. Die Staatsanwaltschaft nahm in ihrer Eingabe vom 30. Oktober 2014 zur Berufungsbegründung des Beschuldigten Stellung.