D. Der Beschuldigte wiederholte mit Berufungsbegründung vom 15. August 2014 seine Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung vom 10. Juni 2014. Seite 3 http://www.bl.ch/kantonsgericht E. Ebenso hielt die Staatsanwaltschaft mit Begründung der Anschlussberufung vom 14. August 2014 an ihren Rechtsbegehren gemäss Erklärung der Anschlussberufung vom 30. Juni 2014 fest. F. In seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2014 zur Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft begehrte der Berufungskläger Folgendes: