C. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014 erklärte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft anschlussweise Berufung und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Es seien zusätzlich in den Fällen 1.1–1.4, 1.6 sowie 1.26 der Anklageschrift Schuldsprüche gemäss Anklage auszufällen. 2. Es sei der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und einer Busse von CHF 400.00 zu verurteilen. 3. Im Übrigen sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 in Abweisung der Berufung des Beschuldigten vollumfänglich zu bestätigen."