7. Für das bereits erfolgte und noch andauernde Übersitzen sei dem Beschuldigten eine angemessene Haftentschädigung zuzusprechen. 8. Aufzuheben ist auch Ziffer 7 des angefochtenen Urteils. Gemäss der Neubeurteilung der Schuldsprüche und der Strafzumessung sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten neu zu verlegen. 9. Unter o/e-Kostenfolge. Es sei dem Beschuldigten weiterhin die amtliche Verteidigung mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen."