4. Anzufechten sind demgegenüber insbesondere die Schuldsprüche in den weiteren Anklagepunkten, die Verurteilung zu qualifiziertem banden- und gewerbsmässigem Diebstahl, zu mehrfacher Fälschung von Ausweisen und zu mehrfacher Geldwäscherei. 5. Aufzuheben seien auch die Verurteilungen zur Leistung von Schadenersatz gemäss Ziffer 5.1 des angefochtenen Urteils. 6. Gemäss der Neubeurteilung in den angefochtenen Urteilsziffern sei die Strafzumessung neu vorzunehmen und eine Freiheitsstrafe von maximal 6 Monaten auszusprechen.