2. Nicht anzufechten sind die Freisprüche gemäss den Ziffern 3 und 4 des Urteils des Strafgerichts vom 14. Februar 2014. Seite 2 http://www.bl.ch/kantonsgericht 3. Anerkannt und damit unangefochten bleiben die Schuldsprüche wegen mehrfachen einfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachem Hausfriedensbruch in den Anklagepunkten 1.13 und 1.14.