Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF 22‘513.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wurde unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach Art. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet (Ziffer 8). B. Gegen dieses Urteil meldete Advokat Dieter Roth namens und im Auftrag des Beschuldigten am 3. März 2014 Berufung an. In seiner Berufungserklärung vom 10. Juni 2014 liess der Berufungskläger Folgendes beantragen: "1. Es sei das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014 teilweise aufzuheben.