Ferner wurde das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO in Beachtung des Prinzips "ne bis in idem" gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO eingestellt, soweit es den Zeitraum zwischen dem 12. Juni 2012 und 14. Juni 2012 betrifft (Ziffer 4). Hinsichtlich der Entscheide bezüglich des Beschlagnahmeguts sowie der Zivilforderungen kann an dieser Stelle auf die Ziffern 5–6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs verwiesen werden.