dies wurde in Ziffer 2 des Urteilsdispositivs festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO i.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO). Von den Vorwürfen des Diebstahls, teilweise versucht, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs, teilweise versucht, in den Anklageziffern 1.1–1.4, 1.6 sowie 1.26, vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung in der Anklageziffer 3 sowie vom Vorwurf der Sachbeschädigung in der Zusatzanklageschrift wurde A.____ hingegen freigesprochen (Ziffer 3). Ferner wurde das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer gestützt auf Art.