{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c1d27c8-ad4c-4205-ac0f-1a587c40b1f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8aad447a77e743f3c79839e66fa0e2d4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6142f3b0-021b-4735-a68a-e194aa4d1782", "Checksum": "fd7c8e01aaff91ccc5863c8106338d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 124", "460 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:44", "Checksum": "2cfeaa28700bc7c5c24a65a39dee6f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)\nRegeste:\nGegenstand\n\nSeite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nunter Anrechnung der vom 22. August 2012 bis zum 13. November 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft\nvon insgesamt 449 Tagen,\n\nsowie zu einer Busse von CHF 400.--,\nbei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 StGB, Art. 144\nAbs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 252 Abs. 3 und Abs. 4 StGB, Art.\n305bis Ziffer 1 StGB, Art. 115 Abs. 1 AuG, Art. 19a Ziffer 1 BetmG,\nArt. 40 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106\nStGB.\n\n2. Es wird festgestellt, dass sich der Beschuldigte seit dem 14. November 2013 im vorzeitigen Strafvollzug befindet (Art. 236 StPO\ni.V.m. Art. 220 Abs. 2 StPO).\n\n3. Der Beschuldigte wird in den Anklageziffern 1.1 - 1.4, 1.6 sowie\n1.26 vom Vorwurf des Diebstahls, teilweise versucht, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs, teilweise versucht,\nin der Anklageziffer 3 vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung sowie in der Zusatzanklageschrift vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen.\n\n4. Das Verfahren wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das\nBundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer wird gestützt auf Art. 329 Abs. 4 und Abs. 5 StPO in Beachtung des Prinzips ne bis in idem gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO eingestellt, soweit\nes den Zeitraum zwischen dem 12. Juni 2012 und 14. Juni 2012\nbetrifft.\n\n5. […]\n\n6. […]\n\n7. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 37‘745.20, den Kosten des Zwangsmassnahmengerichts von CHF 4‘325.-- sowie der Gerichtsgebühr von CHF\n15‘000.--, gehen, abzüglich der unter Ziffer 6 eingezogenen CHF\n600.-- (G 25156), zu Lasten des Beschuldigten.\n\n8. Das Honorar der amtlichen Verteidigung in Höhe von CHF\n\nSeite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n22‘513.70 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) wird unter Vorbehalt der Rückzahlungsverpflichtung des Beschuldigten nach\nArt. 135 Abs. 4 StPO aus der Gerichtskasse entrichtet.\n\nDer Beschuldigte ist, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen und der amtlichen Verteidigung die\nDifferenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen\nHonorar zu erstatten (Art. 135 Abs. 4 lit. a und lit. b StPO).\"\n\nwird in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und in Abweisung der Berufung des Beschuldigten in den\nZiffern 1 und 3 wie folgt geändert:\n\n1. Der Beschuldigte wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen\nHausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen,\nder mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und\ndes rechtswidrigen Aufenthalts sowie des mehrfachen unbefugten\nKonsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt\n\nzu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten,\nunter Anrechnung der vom 22. August 2012 bis zum 13. November 2013 ausgestandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft\nvon insgesamt 449 Tagen,\n\nsowie zu einer Busse von CHF 400.--,\nbei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,\n\nin Anwendung von Art. 139 Ziffer 2 und Ziffer 3 StGB, Art. 144\nAbs. 1 StGB, Art. 186 StGB, Art. 252 StGB, Art. 305bis Ziffer 1\nStGB, Art. 115 Abs. 1 AuG, Art. 19a Ziffer 1 BetmG, Art. 40 StGB,\nArt. 49 Abs. 1 StGB, Art. 51 StGB sowie Art. 106 StGB.\n\n3. Der Beschuldigte wird in den Anklageziffern 1.3, 1.4 sowie 1.26\nvom Vorwurf des Diebstahls, der Sachbeschädigung sowie des\nHausfriedensbruchs, in der Anklageziffer 3 vom Vorwurf der\nmehrfachen Urkundenfälschung sowie in der Zusatzanklageschrift\nvom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen.\n\nIm Übrigen wird das Urteil des Strafgerichts bestätigt.\n\nSeite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nII. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von\nCHF 32‘500.‒, zuzüglich Auslagen von CHF 500.‒, werden dem Beschuldigten auferlegt.\n\nDem amtlichen Verteidiger Advokat Dieter Roth wird für das Berufungsverfahren ein Honorar in der Höhe von CHF 8‘619.55 (inkl. Auslagen) zuzüglich\n8% Mehrwertsteuer (CHF 689.55), somit insgesamt CHF 9‘309.10, aus der\nGerichtskasse ausgerichtet.\n\n"}