{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c1d27c8-ad4c-4205-ac0f-1a587c40b1f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8aad447a77e743f3c79839e66fa0e2d4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6142f3b0-021b-4735-a68a-e194aa4d1782", "Checksum": "fd7c8e01aaff91ccc5863c8106338d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 124", "460 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:44", "Checksum": "2cfeaa28700bc7c5c24a65a39dee6f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)\nRegeste:\nGegenstand\n\nSeite 12 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nb) Art. 139 Ziffer 3 StGB erfasst als Qualifikation des Diebstahls die Taten, die vom Mitglied\neiner Bande begangen werden, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts ist\nBandenmässigkeit anzunehmen, wenn sich mindestens zwei Täter mit dem ausdrücklich\noder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer\nselbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter Delikte zusammenzuwirken\n(BGE 132 IV 132, 137 m.w.H.). Stehlen als Mitglied einer Bande ist als besonders gefährlich\nzu qualifizieren, \"weil der Zusammenschluss zur fortgesetzten Verübung von Raub oder\nDiebstahl die Täter psychisch und physisch stärkt\" (BGE 78 IV 233, 72 IV 113). Durch den\nZusammenschluss binden sich die Mitglieder auch an die verbrecherischen Ziele und erschweren sich gegenseitig die Umkehr. Dabei muss der Wille der Täter auf die gemeinsame\nVerübung einer Mehrzahl von Delikten gerichtet sein. Auch das Qualifikationsmerkmal der\nBande setzt gewisse Mindestansätze einer Organisation (etwa Rollen- oder Arbeitsteilung)\nund eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse voraus, dass von einem stabilen\nTeam gesprochen werden kann, auch wenn dieses allenfalls nur kurzlebig ist (BGE 124 IV\n86, E. 2b und 286, E. 2a; 122 IV 265, E. 2b).\n\nc) Das Strafgericht hat sich mit der Frage der Bandenmässigkeit einlässlich auseinandergesetzt und das Verhalten des Beschuldigten korrekt gewürdigt, sodass vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (vgl. Urteil der Vorinstanz,\nS. 79–81; Art. 82 Abs. 4 StPO). Hierbei wurde durch die Vorinstanz eine Mehrzahl konkreter\nIndizien (S. 79 f., Ziffer 3–7) aufgezeigt, die in ihrer Gesamtheit jeden vernünftigen Zweifel an\nder Zugehörigkeit des Beschuldigten zu einer Bande, die sich zur fortgesetzten Verübung\nvon Diebstahl zusammengefunden und solche (Einbruch-)Diebstähle in einer grossen Anzahl\nbegangen hatte, ausschliessen.\n\nHervorzuheben ist hierbei einerseits die generelle Feststellung, dass eine derart grosse Anzahl von Einbrüchen in Wohnungen von Mehrfamilienhäusern zu Tageszeiten (insgesamt 24\nEinbruchdiebstähle in einem Zeitraum von weniger als 3 Monaten), welche alle nach demselben modus operandi ausgeführt wurden, kaum von einem Alleintäter begangen werden\nkönnten, da das Risiko, hierbei von unerwartet auftauchenden Drittpersonen überrascht zu\nwerden, viel zu hoch wäre. Gerade auch in Anbetracht der teilweise äusserst kurzen Tatzeiträume erscheint es schlechterdings als ausgeschlossen, dass der Beschuldigte alleine agierte (vgl. etwa die Anklageziffer 1.5: zwischen ca. 13:00 Uhr und 14:30 Uhr; Anklageziffern\n1.13 und 1.14: zwischen 14:00 Uhr und 14:15 Uhr; Anklageziffer 1.15: zwischen 16:45 Uhr\nund 17:30 Uhr; Anklageziffer 1.23: zwischen 12:55 Uhr und 14:00 Uhr). Das vom Beschuldigten in sämtlichen Fällen gewählte Tatvorgehen setzt überdies zur erfolgreichen Ausführung\nzwangsläufig einen hohen Organisationsgrad mit einer klar definierten Rollenverteilung voraus. Aus diesem Umstand sowie der hohen Anzahl an begangenen Einbruchdiebstählen drängt sich überdies der Schluss auf, dass der Beschuldigte nicht jedes Mal einen\nneuen Mittäter rekrutiert haben konnte, sondern immer wieder mit denselben routinierten\nBandenmitgliedern Einbruchdiebstähle beging. Daneben erhellt aus den während den Tatzeiträumen vorhandenen telefonischen Kontakte mit teilweise denselben Nummern (unter\n\nSeite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nanderem jener seines Bruders F.____) vor und nach einem Einbruchdiebstahl, dass der Beschuldigte auf seinen Einbruchstouren immer wieder mit denselben Mittätern delinquiert hat.\nEs ist nicht erforderlich, dass die Identität der übrigen Bandenmitglieder namentlich bekannt\nist, sofern sich das gemeinsame Handeln – wie in casu – aus den übrigen Tatumständen\nzweifelsfrei ergibt. Allerdings ist die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts überzeugt,\ndass der Beschuldigte mit seinem Bruder F.____ ein stabiles Team bildete. Der Beschuldigte\nkommunizierte mit der seinem Bruder zuzuordnenden Nummer 0XX XXX XX 78 in den Fällen 1.4, 1.5, 1.11, 1.13 und 1.15 (vgl. act. 1665, 1677, 1741, 1469) jeweils mehrfach in den\nbetreffenden Tatzeiträumen. Überdies wurden die beiden am 14. Juni 2012 in Basel angehalten, wobei der Beschuldigte Einbruchswerkzeug auf sich trug (act. 2117 ff.). Im Übrigen\nwurde der Beschuldigte, wenn er von Drittpersonen wahrgenommen wurde, jeweils immer in\nBegleitung anderer Personen gesehen.\n\nAufgrund all dieser Umstände bestehen keine vernünftigen Zweifel, dass der Beschuldigte\nals Mitglied einer Bande handelte, weswegen das Urteil der Vorinstanz hinsichtlich dieses\nqualifizierenden Merkmals zu bestätigen ist.\n\n3.–6.\n\n[…]\n\nIII. Strafzumessung\n\n[…]\n\nIV. Kosten\n[…]\n\nDemnach wird erkannt:\n\n://: I. Das Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft vom 14. Februar 2014, auszugsweise lautend:\n\n\"1. Der Beschuldigte wird des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen\nHausfriedensbruchs, der mehrfachen Fälschung von Ausweisen,\nder mehrfachen Geldwäscherei, der rechtswidrigen Einreise und\ndes rechtswidrigen Aufenthalts sowie des mehrfachen unbefugten\nKonsums von Betäubungsmitteln schuldig erklärt und verurteilt\n\nzu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten,\n\n"}