{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c1d27c8-ad4c-4205-ac0f-1a587c40b1f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8aad447a77e743f3c79839e66fa0e2d4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6142f3b0-021b-4735-a68a-e194aa4d1782", "Checksum": "fd7c8e01aaff91ccc5863c8106338d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 124", "460 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:44", "Checksum": "2cfeaa28700bc7c5c24a65a39dee6f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)\nRegeste:\nGegenstand\n\nZusammenfassend ist aufgrund der obigen Erwägungen hinsichtlich der Einbruchdiebstähle\nfestzuhalten, dass der Beschuldigte in teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der\nStaatsanwaltschaft und in vollumfänglicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten im\nVergleich mit dem Urteil der Vorinstanz zusätzlich hinsichtlich der Ziffern 1.1 und 1.6 der Anklageschrift wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie bezüglich\nder Ziffer 1.2 der Anklageschrift wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und versuchten Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen ist. Von den insgesamt 27 angeklagten\nEinbruchdiebstählen ist der Beschuldigte somit lediglich hinsichtlich der Anklageziffern 1.3,\n1.4 sowie 1.26 freizusprechen.\n\n2.3 Gewerbsmässigkeit\n\na) Zu prüfen ist des Weiteren der Vorwurf des gewerbsmässigen Handels, welchen die Vorderrichter bejahten.\n\nb) Die Einwände des Beschuldigten hinsichtlich der Gewerbsmässigkeit haben sich allerdings vorliegend insofern weitgehend erübrigt, als sie auf der Prämisse fussen, er habe lediglich die eingestandenen zwei Delikte gemäss den Ziffern 1.13 und 1.14 der Anklageschrift\nbegangen.\n\nc) Nach Art. 139 Ziffer 2 StGB liegt eine qualifizierte Form des Diebstahls vor, wenn der Täter gewerbsmässig stiehlt. Gewerbsmässigkeit ist anzunehmen, wenn sich aus der Zeit und\nden Mitteln, die der Täter für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes sowie aus den angestrebten und erzielten\nEinkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufs ausübt (BGE\n119 IV 132 f., E. 3a; MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, Basler Kommentar,\nSchweizerisches Strafrecht, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 89, mit weiteren Hinweisen). Gewerbsmässigkeit setzt laut Bundesgericht ein Dreifaches voraus: Sie kann zunächst nur\ndann angenommen werden, wenn der Täter mehrfach delinquiert hat. Ferner muss der Täter\nin der Absicht handeln, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, und er muss zur Verübung einer\nVielzahl von Delikten der fraglichen Art bereit sein. Bei der Absicht, ein Erwerbseinkommen\nzu erzielen, muss das Bestreben erkennbar sein, aus der deliktischen Tätigkeit mit einer ge-\n\nSeite 11 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nwissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die geeignet sind, einen namhaften Teil der\nLebenskosten zu decken. Die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten kann\nauch aufgrund einer plausiblen Prognose beurteilt werden. Dabei sind unter anderem die\nHäufigkeit der verübten Delikte, die dafür eingesetzten Mittel und der dabei erzielte Deliktsbetrag zu berücksichtigen. Eine Bereitschaft liegt vor, wenn der Täter den entsprechenden\nTatbestand mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dabei nicht vorausgesetzt, dass die deliktische Tätigkeit die einzige\noder auch nur die hauptsächliche Einnahmenquelle des Täters bildet, es genügt vielmehr ein\n„Nebenerwerb“ (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 84 ff. mit\ndiversen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).\n\nd) In Anbetracht der 24 begangenen Einbruchdiebstähle respektive Versuchen hierzu ist die\nVoraussetzung der Bereitschaft mehrfach zu delinquieren vorliegend offensichtlich erfüllt.\nDer gesamte Deliktswert beläuft sich inklusive der neu hinzutretenden Delikte auf\nCHF 139‘280.‒ (statt CHF 120‘000.‒ gemäss dem Urteil der Vorinstanz). Der bereits in\nÖsterreich und in anderen Ländern mehrfach einschlägig vorbestrafte Beschuldigte (act. 199\nf., 245 f., 255 f., 265 ff., 313) hatte in der Schweiz als abgewiesener Asylbewerber keine\nMöglichkeit, einer legalen Erwerbstätigkeit nachzugehen und verfügte auch nicht über Vermögen. Er nutzte seinen Aufenthalt in der Schweiz zur Begehung einer Vielzahl von Einbruchdiebstählen. Durch die Verübung derselben bzw. aufgrund des Deliktserlöses war es\ndem Beschuldigten nicht nur möglich, für seinen eigenen Lebensunterhalt aufzukommen,\nsondern auch seine in Österreich lebende Freundin E.____ und seinen Sohn D.____ finanziell zu unterstützen, für sich und weitere Personen Hotelunterkünfte zu bezahlen und an diverse Personen im Ausland höhere Geldbeträge zu überweisen (act. 1179.3, 1179.4, 4879–\n4911). Überdies bezog der Beschuldigte während seines Aufenthaltes in der Schweiz Heroin, Kokain und Methadon, was ebenfalls auf nicht unerhebliche Geldquellen schliessen lässt.\nSelbst wenn davon ausgegangen wird, dass er den Deliktserlös mit Mittätern teilen musste,\nist offensichtlich, dass dieser mindestens einen bedeutenden Beitrag an seine Lebenshaltungskosten bildete. Somit ist in casu die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit klarerweise\nzu bejahen und das Urteil des Strafgerichts in diesem Punkt zu bestätigen.\n\n2.4 Bandenmässigkeit\n\na) Sodann wendet sich die Verteidigung gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch hinsichtlich der bandenmässigen Tatbegehung im Hinblick auf sämtliche Diebstähle und bringt diesbezüglich vor, es sei nie eine konkrete Person erwiesenermassen als Mittäter auch nur eines\nAnklagepunktes in vorliegender Sache festgestellt worden. Es könne nicht einzig aufgrund\ngerichtsnotorischer Feststellungen angenommen werden, dass der Beschuldigte bandenmässig gehandelt habe. Des Weiteren liessen sich genügend Beispiele finden, bei welchen\nEinbrecher sehr wohl alleine unterwegs gewesen seien. Schliesslich könne weder aus der\nFeststellung, dass der Beschuldigte zu gewissen Zeiten mit anderen telefoniert habe, noch\naus der Tatsache, dass er sich manchmal nicht alleine in einem Hotel aufgehalten habe, auf\neine bandenmässige Begehung konkreter Taten geschlossen werden.\n\n"}