{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c1d27c8-ad4c-4205-ac0f-1a587c40b1f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8aad447a77e743f3c79839e66fa0e2d4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6142f3b0-021b-4735-a68a-e194aa4d1782", "Checksum": "fd7c8e01aaff91ccc5863c8106338d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 124", "460 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:44", "Checksum": "2cfeaa28700bc7c5c24a65a39dee6f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)\nRegeste:\nGegenstand\n\nWerden die vorhandenen Indizien in ihrer Gesamtheit gewürdigt, sind nach Überzeugung der\nstrafrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts jegliche relevanten Zweifel an der Täterschaft\ndes Beschuldigten ausgeschlossen. Beweismässig ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte entweder selber in die Liegenschaft Y.____strasse 21 eindrang oder draussen\nWache hielt, um den Einbruch abzusichern, wobei keine der beiden Beteiligungsformen als\nunwahrscheinlich ausgeschlossen werden kann. Der erbeutete Deliktswert ist mit CHF 100.‒\nzu beziffern (act. 3129).\n\ne) Des Diebstahls nach Art. 139 Ziffer 1 StGB macht sich strafbar, wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Gemäss Art. 186 StGB macht sich auf Antrag unter anderem strafbar,\nwer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden\numfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt. Der\nSachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB macht sich auf Antrag schuldig, wer eine\nSache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Beim Einbruchdiebstahl stehen die Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) sowie der Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) in echter Konkurrenz\nzum Diebstahl (Art. 139 StGB). Dies gilt jedenfalls für die Begehung des Grundtatbestandes\nnach Art. 139 Ziffer 1 StGB sowie für die Qualifikationen ausser derjenigen nach Art. 139\nZiffer 3 Abs. 4 StGB, welche in casu nicht vorliegt (MARCEL ALEXANDER NIGGLI/CHRISTOF\nRIEDO, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 139 N 229 mit Hinweisen).\n\nSeite 9 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nMittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich\nund in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich ist, dass sie mit\nihm steht oder fällt. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft\njedoch nicht. Der Mittäter muss vielmehr bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung\nder Tat auch tatsächlich mitwirken. Dem einen Täter sind die vom anderen im Rahmen des\ngemeinsamen Plans verübten Taten auch dann zuzurechnen, wenn er selber im betreffenden Ausführungsstadium nicht mehr Mitinhaber der Tatherrschaft ist, sofern eine enge, zeitliche, räumliche und sachliche Beziehung zwischen den gemeinsam vorgenommenen Tathandlungen und dem eingetroffenen Erfolg zu bejahen ist (BGE 108 IV 92 ff.; MARC\nFORSTER, Basler Kommentar StGB, 3. Aufl. 2013, Art. 24 N 8). Bei Mittäterschaft gibt es\ndemnach keine Beschränkung der Haftung auf die \"eigenen\" kausalen Tatbeiträge. In subjektiver Hinsicht setzt Mittäterschaft Vorsatz und einen gemeinsamen Tatentschluss voraus.\nDer gemeinsame Tatentschluss braucht nicht ausdrücklich zu sein, er kann auch bloss konkludent begründet werden, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 130 IV 58 ff.; 125 IV 134 ff.;\nBGE 126 IV 84, 88; MARC FORSTER, a.a.O., Art. 24 N 12).\n\nAufgrund des Beweisergebnisses ist \"in dubio pro reo\" davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest ausserhalb der Liegenschaft \"Schmiere\" gestanden hat. Zu prüfen ist\nsomit, ob er durch dieses Verhalten die angeklagten Tatbestände erfüllt hat.\n\nDie Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass ein „Schmierestehen“ des Beschuldigten nicht\nbloss Gehilfenschaft, sondern vielmehr Mittäterschaft begründet. Die betreffenden theoretischen Ausführungen zu Ziffer 1.5 der Anklageschrift treffen vollumfänglich in analoger Weise\nauf den vorliegenden Fall zu, sodass darauf verwiesen werden kann (vgl. Urteil der\nVorinstanz, S. 49–51). Hiervon ausgehend erscheint es in casu als erstellt, dass der Beschuldigte bei der Ausführung des Diebstahls eine massgebliche Rolle übernommen hat,\nindem er zumindest vor dem Einbruchsobjekt Wache hielt. Die Entwendung des Diebesguts\ngemäss Anklageschrift ist ihm in vollem Umfang zurechenbar. Somit hat der Beschuldigte\nden Tatbestand des einfachen Diebstahls in objektiver Hinsicht erfüllt. Er handelte zudem\nvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, weswegen er bezüglich Ziffer 1.1 der Anklageschrift wegen Diebstahls schuldig zu sprechen ist.\n\nBezüglich der Antragsdelikte des Hausfriedensbruchs bzw. der Sachbeschädigung liegt ein\nrechtsgültiger Strafantrag vor (act. 3147). Der Beschuldigte drang entweder selbst oder\nallenfalls sein Mittäter in die Liegenschaft an der Y.____strasse 21 ein. In jedem Falle ist\ndem Beschuldigten das Eindringen in die betreffende Liegenschaft und somit die Verletzung\ndes Hausrechts von G.____ über die Regeln der Mittäterschaft zurechenbar. Der Tatbestand\ndes Hausfriedensbruchs ist in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Des Weiteren erfüllt\ndas dem Beschuldigten nachgewiesene Verhalten den Tatbestand der Sachbeschädigung\nim Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB. Durch das Abbrechen des Schlosszylinders und des\n\nSeite 10 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nSchliessblechs bzw. des Langschilds entstand ein Sachschaden in der Höhe von CHF\n961.05 (act. 3157 ff.).\n\nDer Beschuldigte hat sich demnach hinsichtlich Ziffer 1.1 der Anklageschrift des Diebstahls\ngemäss Art. 139 Ziffer 1 StGB, der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie\ndes Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB schuldig gemacht.\n\n2.2.2 –2.2.8 […]\n\n2.2.9 Zwischenfazit\n\n"}