{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c1d27c8-ad4c-4205-ac0f-1a587c40b1f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8aad447a77e743f3c79839e66fa0e2d4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6142f3b0-021b-4735-a68a-e194aa4d1782", "Checksum": "fd7c8e01aaff91ccc5863c8106338d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 124", "460 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:44", "Checksum": "2cfeaa28700bc7c5c24a65a39dee6f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)\nRegeste:\nGegenstand\n\na) Unter Ziffer 1.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten vorgeworfen, in der Zeit zwischen Mittwoch, 23. Mai 2012, 09:00 Uhr, und Montag, 28. Mai 2012, ca. 15:00 Uhr, zusammen mit mindestens einer weiteren, unbekannt gebliebenen Person in Basel an der\nY.____strasse 21 zum Nachteil von G.____ in die dortige Liegenschaft eingebrochen zu\nsein. In diesem Anklagepunkt wurde der Beschuldigte von der Vorinstanz vom Vorwurf des\n\nSeite 7 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nDiebstahls, der Sachbeschädigung sowie des Hausfriedensbruchs freigesprochen. Das\nStrafgericht erwog im Wesentlichen, zwar stehe aufgrund der Ortung der dem Beschuldigten\nzuzurechnenden Rufnummer 0XX XXX XX 76 fest, dass sich dieser am 25. Mai 2012 um\n15:42:55 Uhr an der Z.____strasse 10 in Basel und somit in unmittelbarer Nähe zum Tatort\naufgehalten habe. Da allerdings weitere Beweise oder Indizien für die Täterschaft des Beschuldigten fehlten, es sich überdies um ein grosses Tatzeitfenster von über 5 Tagen handle\nund eingedenk des Umstandes, dass der Beschuldigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in\nBasel gehabt habe, könnten die Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten nicht mit genügender Sicherheit ausgeräumt werden. In Beachtung des Grundsatzes \"in dubio pro reo\"\nhabe der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als nicht erstellt zu gelten.\n\nb) Die Staatsanwaltschaft hat gegen diesen Freispruch Anschlussberufung erhoben. Sie\nmacht im Wesentlichen geltend, das Bewegungsprofil des Beschuldigten, seine zahlreichen\nTelefonkontakte im Tatzeitraum sowie das Vorgehensmuster sprächen klar für eine Täterschaft des Beschuldigten.\n\nc) Demgegenüber hält der Beschuldigte die Erwägungen des Strafgerichts im erstinstanzlichen Urteil für zutreffend. Es genüge nicht für den Beweis der Begehung einer Straftat, wenn\neine Rufnummer, welche einem Beschuldigten zugeordnet werde, innerhalb von mehreren\nTagen der möglichen Deliktsbegehung einmal in der Nähe des fraglichen Tatorts eingeloggt\ngewesen sei. Zudem bestünden keinerlei konkrete Tatspuren wie Fingerabdrücke oder DNA-\nMaterial. Schliesslich könne die Tatsache, dass ein Einbruch nach dem Vorgehensmuster\n„Schlosszylinder-Abbrechen“ begangen worden sei, ebenfalls nicht zum rechtsgenüglichen\nBeweis für eine Täterschaft des Beschuldigten angeführt werden.\n\nd) Aus den Ergebnissen der Telefonüberwachung der dem Beschuldigten zuzuordnenden\nRufnummer 0XX XXX XX 76 ergibt sich, dass sich dieser am 25. Mai 2012 von seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort in Basel (Hostel H.____, W.____strasse 1, Nähe V.____strasse)\nin Richtung Y.____strasse 21 (Antennenstandorte Z.____strasse 10 und U.____strasse 45)\nbewegt hat (act. 1665). Um 15:42:55 Uhr befand sich der Beschuldigte an der Z.____strasse\n10 in Basel und somit in unmittelbarer Nähe zum Tatort (act. 1665). Überdies ist der vorliegende Fall im Zusammenhang mit dem Fall 1.2 der Anklageschrift zu sehen, in welchem der\nBeschuldigte – ebenfalls am 25. Mai 2012 – zwischen 17:32:22 und 17:51:06 Uhr an der\nT.____strasse 55 und an der S.____strasse 138 in Basel geortet werden konnte (act. 1665).\nFerner ist festzustellen, dass sich die Täterschaft an diesen beiden Tatorten mittels der gleichen Vorgehensweise („Schlosszylinder-Abbrechen“) Zugang zu den betreffenden Liegenschaften verschaffte. Diese spezifisch angewendete Einbruchmethode wurde in allen übrigen\ndem Beschuldigten zur Last gelegten und den beiden von ihm eingestandenen Fällen angewendet, was ein zusätzliches Indiz für eine Täterschaft des Beschuldigten darstellt. Des Weiteren ist zu konstatieren, dass die betreffenden Einbrüche in Mehrfamilienhäuser zu Tageszeiten stattfanden, was ebenfalls dem Vorgehen des Beschuldigten in der gesamten Einbruchserie mit einer einzigen Ausnahme (Ziffer 1.20 der Anklageschrift) entspricht. Schliesslich hatte der Beschuldigte mit seiner Rufnummer 0XX XXX XX 76 zur Tatzeit am 25. Mai\n\nSeite 8 http://www.bl.ch/kantonsgericht\n2012 um 17:32 Uhr Kontakt zur österreichischen Nummer 00XX XXX XXX XX 08. Ebenso\nhatte er mit dieser Rufnummer um 15:24 Uhr Kontakt, also kurz bevor seine Rufnummer um\n15:42 Uhr an der Z.____strasse 10 in der Nähe zum Tatort an der Y.____strasse 21 in Basel\nregistriert werden konnte (act. 1665).\n\nDiesbezüglich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in den Tatzeiträumen jeweils rege per\nTelefon kommunizierte, unter anderem auch mit seinem Bruder F.____ (vgl. act. 1665, 1677,\n1741, 1469). Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist davon auszugehen, dass\ndiese während eines Einbruchs geführten Telefongespräche offensichtlich in irgendeiner\nWeise im Zusammenhang mit der Tatausführung stehen müssen (vgl. hierzu Urteil der\nVorinstanz, S. 79 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).\n\nDas Vorbringen des Beschuldigten, wonach keinerlei konkrete Tatspuren wie Fingerabdrücke oder DNA-Material vorliegen würden, vermag ihn nicht entscheidend zu entlasten,\ndenn auch im vom Beschuldigten eingestandenen Fall 1.14 fanden sich keinerlei DNA-\nSpuren. Solche konnten mit Ausnahme von Ziffer 1.13 der Anklageschrift an keinem Tatort\nsichergestellt werden. Dieser Umstand weist auf ein weitgehend profihaftes Vorgehen und\nfundiertes Wissen um Spurenverhinderung hin, verunmöglicht jedoch eine Verurteilung nicht,\nwenn – wie im vorliegenden Fall – derart zahlreiche Anhaltspunkte für die Täterschaft des\nBeschuldigten sprechen.\n\n"}