{"Signatur": "BL_KG_004", "Spider": "BL_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2015-01-06", "HTML": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.html", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/doc/getAsset?id=8c1d27c8-ad4c-4205-ac0f-1a587c40b1f1&lang=de&queryLang=De&source=hitlist-search&transactionId=245050795", "Checksum": "8aad447a77e743f3c79839e66fa0e2d4"}, "PDF": {"Datei": "BL_Gerichte/BL_KG_004_460-14-124_2015-01-06.pdf", "URL": "https://bl.swisslex.ch/api/Content/GetFacsimile?facsimileGuid=6142f3b0-021b-4735-a68a-e194aa4d1782", "Checksum": "fd7c8e01aaff91ccc5863c8106338d5a"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["460 14 124", "460 2014 124"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Bâle-Campagne  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Basilea Campagna  Abteilung Strafrecht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abteilung Strafrecht,"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Gegenstand"}], "ScrapyJob": "446973/44/2337", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:11:44", "Checksum": "2cfeaa28700bc7c5c24a65a39dee6f58", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Basel-Land Kantonsgericht Abteilung Strafrecht 06.01.2015 460 14 124 (460 2014 124)\nRegeste:\nGegenstand\n\nSeite 5 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nAm besagten Tag um 14:12 Uhr konnte die betreffende Nummer am X._____weg 10 in Arlesheim und damit in der Nähe des Tatorts lokalisiert werden (act. 3807, 3925). Des Weiteren ergibt sich aufgrund der Auswertung der gespeicherten Kurznachrichten, dass zwischen\nder Rufnummer 0XX XXX XX 57 und der österreichischen Nummer 00XX XXX XX XX 08 zu\njeder Tages- und Nachtzeit teilweise sehr intime Nachrichten ausgetauscht wurden (vgl. act.\n1033–1039). Im Zeitraum vom 21. Juli 2012 bis zum 22. August 2012 fanden zwischen den\nbeiden Rufnummern insgesamt 707 registrierte Kontakte statt (act. 1627), weswegen auf\neine sehr enge Beziehung zwischen den Inhabern der betreffenden Rufnummern zu schliessen ist.\n\nDer Beschuldigte hat mit E.____, welche in Österreich wohnhaft ist, den gemeinsamen Sohn\nD.____ (geboren am 28. September 2011). Der Name des Sohnes erscheint in den ausgewerteten Kurznachrichten mehrfach (vgl. z.B. act. 1035 und 1037), weswegen das Gericht\ndavon überzeugt ist, dass E.____ Benutzerin der österreichischen Nummer 00XX XXX XX\nXX 08 war.\n\nÜberdies haben Abklärungen bei Interpol Georgien ergeben, dass es sich beim Beschuldigten in Wahrheit um B.____, geboren am X. Y. 1982, handelt (act. 167). Hierzu passt, dass\nder Beschuldigte in mehreren sehr intimen SMS seitens seiner in Österreich wohnhaften\nFreundin E.____ mit „Mi“ angesprochen wurde (vgl. act. 1033 f.). Dabei dürfte es sich um die\nbeiden ersten Buchstaben seines korrekten Vornamens „F.____“ handeln. Schliesslich gilt es\nin diesem Zusammenhang zu beachten, dass dem Beschuldigten im Oktober 2013 von Seiten des in Sissach inhaftierten G.____ ein in georgischer Sprache verfasster Brief zugestellt\nwurde, welcher mit „H.____“ adressiert war (act. 356.13 ff.). Gemäss Aussage der Dolmetscherin ist „H.____“ im Georgischen die Abkürzung für F.____ (act. 356.17). Nur unter Berücksichtigung der wahren Identität des Beschuldigten ergibt die betreffende Adressierung\neinen Sinn.\n\nIn Würdigung all dieser dargelegten Aspekte hegt die strafrechtliche Abteilung des Kantonsgerichts mit der Vorinstanz keine Zweifel an der Zuordnung der Telefonnummer 0XX XXX\nXX 57 zum Beschuldigten als deren ständiger und ausschliesslicher Benutzer.\n\nTelefonnummer 0XX XXX XX 76\n\nc) Bezüglich der Rufnummer 0XX XXX XX 76 gab der Beschuldigte vor Strafgericht zu Protokoll, er habe das betreffende Mobiltelefon, welches sich in seinem Rucksack befunden\nhabe, von einem „I.____“ erhalten und diesem dafür CHF 50.‒ gegeben. Mit dem sich ebenfalls im Rucksack befindlichen Einbruchswerkzeug habe er vorgehabt, einen Diebstahl zu\nbegehen, um eine Anwaltskonsultation bezahlen zu können (act. 6005). Das betreffende\nMobiltelefon habe er am 14. [Juni 2012] erhalten (act. 6007). Vor den Schranken des Kantonsgerichts erklärte der Beschuldigte demgegenüber, eine ihm unbekannte Person habe\n\nSeite 6 http://www.bl.ch/kantonsgericht\nihm eine Tasche mit Einbruchswerkzeugen und einem Handy überreicht, welche er noch am\ngleichen Tag hätte zurückgeben sollen (vgl. Prot. KGer S. 12 f.).\n\nd) Der Beschuldigte trug das Mobiltelefon mit der Rufnummer 0XX XXX XX 76 bei seiner\nvorübergehenden Festnahme durch die Kantonspolizei Basel-Stadt am 14. Juni 2012 im\nBahnhof Basel SBB auf sich (act. 2121). Überdies befand sich im Rucksack des Beschuldigten Einbruchswerkzeug (act. 2119). Im Zeitraum vom 11. Mai 2012 bis zum 20. Juni 2012\nfanden zwischen den Rufnummern 0XX XXX XX 76 und 00XX XXX XXX XX 44, welche in\nÖsterreich eingelöst wurde, insgesamt 718 Kontakte, das heisst durchschnittlich 17.5 Kontakte pro Tag, statt (act. 1629). Vom 23. Mai 2012 bis zum 26. Mai 2012 kommunizierten die\nRufnummern 0XX XXX XX 76 und 00XX XXX XX XX 08 insgesamt 40 Mal miteinander, was\neinen Tagesdurchschnitt von 10 Kontakten ergibt (act. 1629). Es wurde bereits beweismässig festgehalten, dass die Rufnummer 00XX XXX XX XX 08 von der Partnerin des Beschuldigten, E.____, verwendet worden ist (vgl. obenstehend II. 2.1 b). Zudem war die Rufnummer 0XX XXX XX 76 während der Betriebsdauer unter anderem in regem Kontakt mit\nder Nummer 0XX XXX XX 78, welche eindeutig dem Bruder des Beschuldigten, F.____, zuzuschreiben ist, der am 14. Juni 2012 gemeinsam mit dem Beschuldigten in Basel kontrolliert\nworden war und das Mobiltelefon mit der erwähnten Rufnummer bei sich trug (0XX XXX XX\n78; act. 2123). Die beiden Rufnummern unterscheiden sich nur in der letzten Zahl voneinander, was dafür spricht, dass diese Nummern in naher zeitlicher Abfolge – vermutungsweise\ngemeinsam – eingelöst wurden, wobei sich bei der Einlösung beim gleichen Anbieter wohl\neine andere Nummer dazwischen geschoben hat.\n\nAufgrund dieser Umstände erscheint es als ausgeschlossen, dass das Mobiltelefon mit der\nNummer 0XX XXX XX 76 dem Beschuldigten von einer unbekannten Person bzw. von einem\n„I.____“ in Basel am 14. Juni 2012 überreicht wurde, und er es nur gerade einen Tag lang\nbesass. Diese Aussagen erweisen sich vielmehr als völlig unglaubwürdige Schutzbehauptungen.\n\ne) Demnach ist in Übereinstimmung mit dem Strafgericht als erstellt zu erachten, dass die\nMobiltelefone mit den Rufnummern 0XX XXX XX 76 sowie 0XX XXX XX 57 eindeutig dem\nBeschuldigten zuzuordnen sind und dieser deren ständiger Besitzer bzw. Benutzer war.\n\n2.2. Die angefochtenen Einbruchdiebstähle im Einzelnen\n\n2.2.1 Ziffer 1.1 der Anklageschrift: Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zum Nachteil von G.____\n\n"}